Das entsprechende Urteil fiel heute beim LG Hamburg.
Die Pressemitteilung von Mieter helfen Mietern dazu ist im Folgenden abgedruckt:
Die Stadt Hamburg“ hatte im Wohnlagenverzeichnis 2009 als weitere Straße in St. Georg die „St. Georgstraße“ zur „guten“ Wohnlage hoch gestuft. Dadurch ermuntert versuchte wieder einmal ein Vermieter, eine Mieterhöhung aufgrund des Aufstiegs der Straße im Verzeichnis von der „normalen“ in die „gute“ Wohnlage zu begründen.
Da das Wohnen in St. Georg seit Jahren immer schicker und begehrter wird, steigen die Preise für Wohnungen ohnehin. Neuanmietungen werden für Familien und Normalverdiener unerschwinglich. Bei bestehenden Mietverhältnissen soll der Mietenspiegel die Mieter vor krassen Erhöhungen schützen. Dabei ist die Wohnlage ein wichtiges Kriterium für die Einordnung im Mietenspiegel. Dies kann einen Unterschied von mehr als einem Euro pro m² und Monat ausmachen.Das Landgericht hatte bereits in einer früheren Entscheidung vom 01.06.07 (Az: 311 S 102/06 und 311 S 126/06) klargestellt, dass die Merkmale einer „guten Wohnlage“ in der Nachbarstraße Koppel nicht erfüllt seien. Eine gute Wohnlage werde geprägt durch „straßenbildprägendes Grün“, ein „gepflegtes Straßenbild“ sowie eine „ruhige Lage“ mit „starkem Grünbezug“.
In dem neuen Urteil (316 S 17/11) heißt es unter anderem:
„Der eine gute Wohnlage kennzeichnende „starke Grünbezug“ und das „straßenbildprägende Grün“ fehlen bei der“ (…) „St. Georgstraße völlig.“
„Die St. Georgstraße weist auch kein gepflegtes Straßenbild auf“
„Eine“ (…) „Durchmischung von Wohnungen mit Laden- und Gewerbenutzung ist typisch für eine normale Wohnlage und ist in guten Wohnlagen in der Regel nicht vorhanden“
„Bodenrichtwerte haben einen erheblichen Anteil an der Einordnung einer Wohnlage als gute Wohnlage. Wie die Zivilkammer 11 des Landgerichtes Hamburg“ (…) „zum Az. 311 S 102/06 zutreffend ausgeführt hat, bedingt das deutliche Ansteigen der Bodenrichtwerte jedoch nicht schon per se einen solchen Anstieg der Wohnqualität, dass eine deutliche Erhöhung der Mieten in diesem Bereich gerechtfertigt wäre.“
„Auch die zentrale Lage der St. Georgstraße führt nicht zu einer so überdurchschnittlich hohen Wohnqualität, die die Einordnung in die gute Wohnlage rechtfertigen würde.“Die mit der Einordnung der betroffenen Wohnungen in eine gute Wohnlage begründeten Mieterhöhungen sind damit gestoppt und die jetzigen Mieter werden nicht zugunsten anderer zahlungskräftigerer Mieter verdrängt. (…)
Glückwunsch!